Änderung des Melderechts
Wegfall der besonderen Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige zum 1. Januar 2025
Zum 1. Januar 2025 wird die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten gem. § 29 und § 30 Bundesmeldegesetz (BMG) für deutsche Staatsangehörige entfallen. Für Gäste ohne deutsche Staatsbürgerschaft bleibt die Meldepflicht bestehen. Diese Änderung des Bundesmeldegesetzes wird sicherlich in der Praxis Fragen aufwerfen. Hier haben wir relevante Informationen für Sie als Gastgeber aus den zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zusammengefasst:
Welche drei Meldepflichten gibt es im Tourismus?
- Der besondere Meldeschein für Beherbergungsbetriebe (§§ 29,30 Bundesmeldegesetz BMG)
- Meldepflichten zur Erhebung von Kur- und Tourismusabgaben (Kommunalabgabengesetze der Länder L-KAG)
- Meldepflichten zur Beherbergungsstatistik (Beherbergungsstatistikgesetz BeherbStatG)
Was gilt bisher?
- Beherbergungsbetriebe, egal ob Campingplatz, Ferienzimmer, Ferienwohnung oder Hotel und unabhängig von der Betriebsgröße, sind verpflichtet, sich von allen Gästen am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreiben zu lassen. (§ 29 Abs. 1, 2 BMG)
- Ausländische Gäste müssen sich zusätzlich bei der Anmeldung durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) ausweisen. (§ 29 Abs. 3 BMG)
Gastdaten woher und wofür?
Was hat der besondere Meldeschein mit Tourismus zu tun?
- Zweck des besonderen Meldescheins ist die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung oder die Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder Unfallopfern.
- Meldescheine können von folgenden Behörden eingesehen werden: Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Zollfahndungsdienst, Hauptzollämter sowie Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind.
- Aber: Die Daten des besonderen Meldescheins dürfen AUCH für den Tourismus verwendet werden.
- Grundlage: § 30 Abs. 3 BMG. Dort heißt es, dass „[…] durch Landesrecht […] bestimmt werden [kann], dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.“
Was gilt ab 1. Januar 2025?
- Für deutsche Gäste KEIN besonderer Meldeschein im Sinne des § 29 BMG
- Für ausländische Gäste bleibt alles wie bisher
- Das Gesetz tritt am 1.1.2025 in Kraft! Es gibt keine Übergangsregelung
Gastdaten woher und wofür?
Sind Kur- und Tourismusabgaben in Zukunft noch zulässig?
- Ja! Das Entfallen der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten für deutsche Gäste ändert nichts an der Zulässigkeit von kommunalen Kurabgabe- oder Gästebeitragssatzungen und den dortigen Meldepflichten zum Zweck der Abgabenerhebung.
- Sofern Kur- und Tourismusabgaben erhoben werden, bleiben Gäste auch zukünftig verpflichtet, diese zu entrichten.
- Die Ermächtigungsgrundlage für die kommunalen Gästebeitragssatzungen findet sich in den Kommunalabgabegesetzen der Länder und gerade nicht im Bundesmeldegesetz.
Sind Statistikmeldungen noch zulässig?
- Ja! Rechtsgrundlage: Die Beherbergungsstatistik hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1ff. Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG).
- Adressat: Nach § 6 Abs. 1 S. 2 ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Beherbergungsbetriebs auskunftspflichtig. Dies gilt für Betriebe ab zehn Betten (§ 3).
- Zweck: Die Daten dienen ausschließlich statistisch Zwecken.
- Für das Auskunftsverfahren werden keine Meldescheine genutzt. Es werden auch nicht die im Meldeschein abgebildeten Informationen erfasst, sondern Kapazitätsmerkmale (Zimmer, Betten), Zimmerauslastung und Schließzeiten.
Vorlagen Meldescheine
- Online-Varianten: Unterteilung in Pflichtfelder und freiwillige Angaben. Bitte beachten Sie, dass auch die Zustimmung des Gastes z. B. zur Ausstellung bzw. Zustellung der (digitalen) Gästekarte erforderlich ist. Auf dem ausgedruckten Meldeschein ist das Feld zur Zustimmung enthalten. Bei digitaler Gästedatenerfassung z. B. mittels Pre- oder Self-CheckIn erledigen die Gäste die Zustimmung gleich selbst im Online-Formular.
- Papier-Meldescheine: Die Vorlagen werden zur nächsten Drucklegung entsprechend aktualisiert. Solange können die bisherigen weiterverwendet werden. Bitte beachten Sie hier ebenfalls, dass für deutsche Übernachtungsgäste nun nicht mehr alle Felder gem. BMG im besonderen Meldeschein ausgefüllt werden müssen.
Handlungsempfehlungen für Beherbergungsstätten
- Grundsätzliche Datenerhebung auf Grundlage des Beherbergungsvertrages
- Ausländische Übernachtungsgäste sind weiterhin mit besonderem Meldeschein anzumelden
- Vorlage eines Identitätsdokumentes (Pass, Ausweis)
- Meldeschein handschriftlich unterschreiben
- Für diese Meldescheine gilt weiterhin die gesetzliche Aufbewahrungsfrist
- Meldung an Landesamt für Statistik gem. Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG) nicht vom Bürokratieentlastungsgesetz BEG betroffen
Infos und Download
Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden
– Meldeamt –
Maximilianstraße 9
83471 Berchtesgaden
T +49 8652 65650-205
meldeamt@berchtesgaden.de
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(Stand: 06.12.2024; Quellen: Auszüge aus Informationen des Deutschen Tourismusverbandes (DTV), Hotelverband Deutschland (IHA) e. V., Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration)