Rundfunkbeitrag bei Ferienunterkünften

Bei der Vermietung einer Ferienunterkunft gibt es einiges zu beachten, ein häufig vergessener Posten auf der Kostenübersicht ist allerdings der Rundfunkbeitrag.


In Deutschland ist jeder Haushalt dazu verpflichtet, monatliche Rundfunkgebühren an den ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice zu zahlen – unabhängig davon, ob sich überhaupt ein Radio oder ein Fernseher im Haushalt befinden. Das gilt grundsätzlich auch für Ferienunterkünfte.


Wir klären Sie in diesem Artikel darüber auf, ob für Ihre Ferienunterkunft Rundfunkgebühren anfallen, welche Besonderheit es hier zu beachten gilt und unter welchen Voraussetzungen Sie keinen Rundfunkbeitrag zahlen müssen.


Hinweis: Wir geben keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Für eine detaillierte Beratung oder weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den Beitragsservice .

Was ist der Rundfunkbeitrag und welche Geräte muss ich anmelden?
Sinn und Zweck des Rundfunkbeitrags ist es, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dieser Finanzierung zu unterstützen. Ursprünglich mussten diesen Beitrag nur die Haushalte zahlen, in denen es auch einen Fernseher oder ein Radio gab. Seit Januar 2013 wird allerdings jedem Haushalt pauschal diese Gebühr berechnet. Nach dem Slogan „Einfach. Für alle.“ sind somit alle Haushalte unabhängig von der Anzahl der Geräte und Personen dazu verpflichtet, diesen monatlich berechneten Beitrag zu zahlen. Aktuelle beläuft sich der Rundfunkbeitrag auf 18,36€ / Monat (Stand: 04/2024) und wird quartalsweise abgerechnet.

Wo muss ich den Rundfunkbeitrag anmelden?
Für die Anmeldung des Rundfunkbeitrages ist jeder Haushalt selbst zuständig. Den Antrag für den Rundfunkbeitrag können Sie bequem online ausfüllen und übermitteln, oder Sie laden sich den Antrag herunter und können diesen dann in ausgedruckter Form per Post versenden.


Rundfunkbeitrag bei vermieteten Ferienwohnungen
Bei vermieteten Ferienwohnungen gibt es eine wichtige Besonderheit zu beachten, die grundlegend die Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags beeinflusst. Hier kommt es ganz darauf an, wo sich Ihre Ferienunterkunft befindet. Hier wird generell zwischen zwei Fällen unterschieden:

Ferienwohnung im eigenen Haus:
Befindet sich die Ferienwohnung in Ihrem eigenen Wohnhaus oder auf dem gleichen Grundstück Ihres Wohnsitzes, so ist der private Haushalt als Betriebsstätte der Ferienwohnung anzusehen. In diesem Fall unterliegt das vermietete Objekt nicht der Beitragspflicht für Betriebsstätten und es muss kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag für die Ferienwohnung gezahlt werden, denn Sie zahlen ja schon ein Rundfunkbeitrag für diesen Haushalt.

Anders verhält es sich, wenn sich mehrere Ferienwohnungen in Ihrem Haus oder auf Ihrem Privatgrundstück befinden. Ab der zweiten vermieteten Ferienwohnung wird ein Beitrag in Höhe eines Drittels des normalen Rundfunkbeitrags erhoben.

Ferienwohnung außerhalb des eigenen Hauses und mit weiterer Betriebsstätte:
Befindet sich die zu vermietende Ferienwohnung nicht im gleichen Gebäude oder auf dem gleichen Grundstück Ihres Hauptwohnsitzes, handelt es sich um eine weitere Betriebsstätte, die Sie selbst nicht nutzen. Für diese Betriebsstätte wird grundsätzlich ein weiterer Rundfunkbeitrag erhoben. Die erste Betriebsstätte ist jedoch immer beitragsfrei. Vermieten Sie also lediglich eine Ferienunterkunft außerhalb des eigenen Wohnsitzes, müssen Sie für diese auch keinen Beitrag entrichten. Erst ab der zweiten Einheit würde auch hier ein Drittel der Rundfunkgebühr, also 6,12€, anfallen.

Beispiel: Sie wohnen in einem Wohnhaus in Berchtesgaden und haben zwei zu vermietende Ferienunterkünfte – eine in Schönau am Königssee und eine in Piding. Grundsätzlich fallen für beide Ferienwohnungen Rundfunkbeitragskosten an. ABER: Die erste Betriebsstätte, in diesem Fall die Ferienwohnung in Schönau a. Königssee, ist immer beitragsfrei. Somit fallen für Sie nur die Kosten für die Ferienwohnung in Piding an, und zwar in Höhe von einem Drittel des Gesamtbetrages.

Saisonale Vermietungen der Ferienwohnung:
Eine Besonderheit gibt es bei saisonal betriebenen Ferienunterkünften Beträgt die Unterbrechung der Vermietung einen Zeitraum von mindestens 3 zusammenhängenden Monaten, kann die Freistellung von den Rundfunkgebühren beantragt werden. In diesem Falle muss ein schriftlicher Antrag auf Befreiung des Rundfunkbeitrages gestellt werden. Auf Verlangen muss diese dauerhafte Unterbrechung der Vermietung, also die Betriebsstilllegung, mit einem offiziellen Nachweis bestätigt werden.

Wichtig: Dieser Antrag auf saisonale Befreiung des Rundfunkbeitrags muss jedes Jahr erneut beantragt werden.

Wie kann ich die Befreiung des Rundfunkbeitrags für Ferienwohnungen beantragen?
Im Falle einer Befreiung des Rundfunkbeitrags für die Ferienwohnung müssen Sie selbst aktiv werden und das entsprechende Formular einreichen

 

Kann ich mich vom Rundfunkbeitrag abmelden?
Generell ist jeder Haushalt für die Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Eine Abmeldung ist bspw. möglich, wenn Sie mit jemandem in einen gemeinsamen Haushalt ziehen, in dem der Rundfunkbeitrag schon gezahlt wird. Das kann z.B. ein Zusammenzug mit dem Partner, ein Umzug in eine WG oder ein Umzug in ein Pflegeheim sein. Das Formular für die Abmeldung des Rundfunkbeitrages finden Sie auch auf der Website des Beitragsservice. Die Abmeldung des Beitrags muss eine Angabe des Abmeldegrundes beinhalten und schriftlich, am besten per Einschreiben, eingereicht werden.


Fazit
Bei Ferienwohnungen oder Gästezimmern innerhalb Ihres eigenen Wohnhauses oder auf dem gleichen Grundstück Ihres Wohnhauses müssen Sie keinen zusätzlichen Rundfunkbeitrag für diese Ferienwohnung zahlen. Erst ab der zweiten Ferienunterkunft fällt ein anteiliger Beitrag an.

Bei Ferienwohnungen oder Gästezimmern, die sich woanders befinden, muss der Rundfunkbeitrag für die Ferienwohnung grundsätzlich gezahlt werden. Allerdings ist die erste Ferienwohnung, sprich die erste Betriebsstätte, beitragsfrei. Erst ab der zweiten Ferienwohnung fällt ein Drittel des Rundfunkbeitrags an.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

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Kerstin Maier / Tobias Kastner
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